Beamtenrecht
Montag, den 18. September 2006 um 16:06 Uhr
Thema "Dienstliche Beurteilung"

Vorwort:
Die dienstliche Beurteilung ist für Beamte ein „Dauerbrenner“, denn sie beeinflusst maßgeblich das berufliche Fortkommen des Beamten. Zwar zeigt die Erfahrung, dass Widersprüche oder Klagen gegen dienstliche Beurteilungen nur in „Ausnahme-fällen“ Aussicht auf Erfolgt haben, doch sollen hier einige Grundsätze aufgezeigt werden, bei deren Nichtbeachtung durch den Dienstherren die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. Klage gegen eine dienstliche Beurteilung durchaus erfolgsver-sprechend sein können.


Grundsatz/Maßstab für die gerichtliche Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen:

"Dem Dienstherren steht bei der dienstlichen Beurteilung ein weites Beurteilungser-messen zu. In Anbetracht dessen hat sich eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat".
(Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht Band 60, 245 (246))

Vor diesem Hintergrund sollen nachfolgend einige Entscheidungen von Gerichten im Zusammenhang mit der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen zu einigen Einzelas-pekten angeführt werden und wesentliche Argumentationen dargestellt werden.

Einzelaspekte im Bereich "Dienstliche Beurteilung"

Weisungsfreiheit/Unabhängigkeit von Beurteilern
Vorgespräche zwischen dem Erst- und dem Endbeurteiler vor Erstellung des Beur-teilungsvorschlages dürfen nur dem Ziel dienen, die Anwendung gleicher Beurtei-lungsmaßstäbe sicherzustellen. In diesem Verfahrenstadium sind sowohl eine Ver-ständigung auf bestimmte Beurteilungen der einzelnen Beamten als auch die Festle-gung des Endbeurteilers auf einseitig vorgegebene Beurteilungsergebnisse glei-chermaßen rechtswidrig.

Befangenheit von Beurteilern
Selbstverständlich besteht die Pflicht des Dienstherren zu einer gerechten, unvorein-genommenen und möglichst objektiven Beurteilung. Der Gesetzgeber und auch Ge-richte „unterstellen“ diese Neutralität des Dienstherren quasi. Zur Besorgnis einer Befangenheit von Beurteilern genügt daher nicht schon die subjektive Sicht oder das Empfinden des beurteilten Beamten allein, sondern eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers muss aus Sicht eines objektiven Dritten nachweislich vorliegen. Soll ein Rechtsbehelf erfolgreich auf eine Befangenheit des Beurteilers gestützt werden, muss daher zum Nachweis der Befangenheit vor allem Augenmerk auf das Sammeln von Indizien oder Nachweisen einer fehlenden Neutralität gelegt werden.

Objektive Umstände, welche unter Umständen eine „Befangenheit“ indizieren, kön-nen gemäß Entscheidungen von Gerichten sein:

  • eine der beruflichen Erfahrung zuwiderlaufende erhebliche Verschlechterung eines Beamten in der Beurteilung im Vergleich zu einer vorhergehenden Beurteilung
  • verbale Herabsetzung eines Beamten durch den Beurteiler
  • interne Maßnahmen zur Disziplinierung durch den Beurteiler, die trotz Auf-sicht und gerichtlicher Beanstandung erst verzögert rückgängig gemacht werden.


Beurteilungszeitraum

Eine Regelbeurteilung muss sich grundsätzlich immer auf den vollen Beurteilungs-zeitraum erstrecken, auch dann wenn der Beamte innerhalb dieses Zeitraums aus besonderem Anlass dienstlich beurteilt worden ist. Dies folgt aus dem Gleichheits-satz, Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.


Aktualität einer dienstlichen Beurteilung (Zeitnähe) im Falle einer Auswahlent-scheidung für eine Beförderungsstelle

Wenn es an hinreichend aktuellen Regelbeurteilungen über die in den Bewerberver-gleich einzustellenden Beamten fehlt, ist deshalb regelmäßig die Erstellung von Be-darfsbeurteilungen unverzichtbar. Der Erstellung solcher Bedarfsbeurteilungen be-darf es nicht, wenn die Bewerber alle an einem datumsmäßig fixen Stichtag regelbeurteilt sind und die Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeden-falls nicht mehr als 3 Jahre alt ist.
Ein solcher Zeitraum ist nicht zu lang bemessen, um von einer hinreichenden Aktuali-tät des Leistungs- und Befähigungsbildes ausgehen zu können, welches sich in der Beurteilung widerspiegelt.

Eine Ausnahme hiervon kann dann vorliegen (unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht und des Bestenausleseprinzips, Art. 33 Grundgesetz), wenn konkrete, fassbare An-haltpunkte dafür bestehen, dass die letzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen aktuellen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr widerspiegelt, wenn also etwa in der Zwischenzeit eindeutig dokumentierte, wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten sind. Eine mangelnde Aktualität liegt auch dann vor, wenn ein Bewerber an der letzten Regelbeurteilung gar nicht oder in einem niedrigeren Status teilgenommen haben.

Thema "Stellenbesetzungsverfahren"

Ein Bereich, in welchen die dienstliche Beurteilung maßgeblich hineinwirkt, ist das des Stellenbesetzungsverfahrens, weil Stellen im öffentlichen Dienst nach dem Leistungsprinzip (Bestenausleseprinzip) zu besetzen sind (Art. 33 Absatz 5 Grund-gesetz). Deshalb sollen hier einige Grundsätze des Stellenbesetzungsverfahrens aufgezeigt werden.

Organisationsfreiheit des Dienstherren bei Durchführung eines Stellenbeset-zungsverfahrens

Grundsatz: Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherren folgt grundsätzlich ein Wahlrecht, ob und in welcher Form er eine freie Stelle wieder besetzen will. Insbesondere steht es in seinem freien, allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will.

Dies schließt grundsätzlich das Recht ein, ein Auswahlverfahren um eine freie Stelle auf den entsprechenden Bewerberkreis zu beschränken. Der Dienstherr kann auch eingeleitete Stellenauswahlverfahren – aus sachlichen Erwägungen – abbrechen und erneut ausschreiben. Dies berührt nicht die Rechtstellung der Bewerber.


Bedeutung des Anforderungsprofils im Stellenbesetzungsverfahren:

Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr durch die Bestimmung des Profils eines Dienstpostens die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Auch wenn der Dienstherr nicht nur befugt ist, das Besetzungsverfahren abzubrechen, sondern auch berechtigt ist, den Zuschnitt eines Dienstposten zu ändern und die Anforderungen, die an den Inhaber gestellt werden, zu modifizieren, solange eine normative Festlegung nicht besteht, bleibt die Dienstpostenbeschreibung für das Auswahlverfahren verbindlich. (Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber/Bewerber erfüllen muss. In dem Auswahlverfahren ist der Dienstherr deshalb an ein von ihm entwickeltes und einmal zugrunde gelegtes Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Wird also ein Bewerber ausgewählt, welcher das Anforderungsprofil nicht erfüllt, ist die Auswahl-entscheidung des Dienstherren deshalb rechtswidrig.


Rückgriff des Dienstherren bei Stellenbesetzungsverfahren auf Einzelmerkmale in Beurteilungen gleich guter Bewerber

Es ist gemäß der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in dem Fall, dass die Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen der konkurrierenden Bewerber im Ergebnis übereinstimmen, für die Eignungseinschätzung auf Einzelmerkmale der Beurteiler zurückgreift, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beimisst.

Welches Profil er dabei zu Grunde legt, liegt grundsätzlich in seinem Organisationsermessen (siehe hierzu Ausführungen oben: „Bedeutung des Anforderungsprofils“)


Bedeutung von “Hilfskriterien“ im Rahmen einer Stellenbesetzung

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungs-dienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leis-tung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber „im wesentlichen gleich“ einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.

Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zulässig sind.

Thema "Beamtenverhältnis (Rechtsfragen im Verhältnis Dienstherr – Beamter)


Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros. Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten außerhalb der Diensträume begangene Pflicht-verletzungen nachzuweisen, so kann der Dienstherr grundsätzlich den Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten vom Beamten verlangen.


Pflicht zur Namensnennung des Denunzianten bei ungerechtfertigter Bezichtigung des Beamten

Wird ein Beamter bei seinem Dienstherren leichtfertig oder wider besseren Wissens der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden war.

Die (gerichtliche) Beweisaufnahme, ob der Informant leichtfertig oder wider besseren Wissens gehandelt hat, ist im Zwischenverfahren nach § 99 Absatz 2 der Verwal-tungsgerichtsordnung durchzuführen.


Thema "Beihilfe"

Grundsatz:
Die Beihilfeverordnung ist grundsätzlich keine Rechtsnorm. Sie dient als Verwal-tungsvorschrift zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die rechtliche Besonderheit der Beihilfeverordnung liegt darin, dass diese die Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichen Anwendung und gleichmäßigen Behandlung aller Beihilfeberechtigten konkretisiert, indem sie das Ermessen der berufenen Stellen zentral bindet. Sie wirkt daher de facto wie eine Rechtsnorm. Auf eine Verwaltungspraxis kommt es daher nicht entscheidend an, anders als bei anderen Verwaltungsvorschriften. Die rechtliche Folge ist, dass eine (rechtswidrige) Verwaltungspraxis einen Beihilfeanspruch nicht ausschließen kann. Die gerichtliche Kontrolle legt bei ihren Entscheidungen vielmehr eine objektive Auslegung der Beihilfevorschrift zu Grunde.


Entscheidungen aus dem Bereich "Beihilferecht"

Auslandskuren
Eine allein nach dem Ort der beabsichtigten Maßnahme differenzierende Regelung (hier EU-Ausland), die die Beihilfe für eine Kur auch in einem Mitgliedstaat der EU von gesteigerten Anforderungen („wesentlich größere Erfolgsaussicht“, „zwingende Notwendigkeit“) abhängig macht, verstößt gegen Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union. Die dort gewährte Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäi-schen Union schließt die Befugnis der Leistungsempfänger ein, sich zu Inanspruch-nahme einer medizinischen Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat zu begeben.

Die - im streitgegenständlichen Fall - in Rede stehende Beihilfevorschrift nahm dem Beamten zwar nicht die grundsätzliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Heil-behandlungen im EU-Ausland, schränkte diese aber entgegen dem europäischen Gemeinschaftsrecht ein und stellt damit eine Behinderung des freien Dienstleis-tungsverkehrs dar.

Künstliche Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation
Die Beschränkung der Gewährung von Beihilfe für eine künstliche Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation unter dem Aspekt der Angemessenheit auf grundsätz-lich vier Versuche ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In einem Streitfalle begehrte eine Beamtin Beihilfe für insgesamt sechs Versuche einer künstlichen Befruchtung mit einer Erfolgswahrscheinlichkeit von 20-22%. Nach dem sechsten Versuch sank die Chance auf eine erfolgreiche künstliche Befruchtung unter 20%. Das angerufene Gericht sah eine angefochenten Ablehnung der Kostenübernahme für mehr als vier Versuchen für rechtens an. (Eine atypische Freigestaltung lag hier nicht vor. Auch nach allgemeiner medizinischer Ansicht geht man von einer Erfolglosigkeit einer künstlichen Befruchtung nach vier gescheiterten Versu-chen aus.)

"Viagra"
Die Fürsorgepflicht des Dienstherren gebietet, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch in Krankheitsfällen sicherzustellen. Erfüllt er diese Pflicht durch Gewährung ergänzender Beihilfen zu den Krankheitskosten, kann er nicht ein einzelnes ärztlich verschriebenes, wirksames und nicht kostengünstiger erhältliches Medikament generell und ohne Rücksicht auf den Grund der Verschreibung von der Beihilfefähigkeit ausnehmen.

Dient das Medikament „Viagra“ nach ärztlicher Feststellung der Linderung eines durch Krankheit verursachten, behandlungsbedürftigen Leidens, können die Aufwendungen für seine Beschaffung beihilfefähig sein.

 
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