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In dieser Rubrik sollen einige ausgewählte gerichtliche Entscheidungen aus dem Polizei- und Ordnungsrecht sowie aus dem Strafrecht dargestellt werden, die für Polizeibeamte bei ihrer Dienstverrichtung unter Umständen von Interesse sein könnten. Hierbei ist die Darstellung der Übersichtlichkeit halber auf den Entscheidungstenor oder die wesentlichen Argumente der Entscheidung beschränkt.
Strafrecht:
Strafbarkeit eines Polizeibeamten unter dem Aspekt einer Strafvereitelung durch Unterlassen. (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.11.2002)
“Bei einem zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten kann sich unter dem Aspekt der Strafvereitelung eine Garantenstellung aus privat erlangtem Wissen ergeben.“
Im konkreten Falle wurde ein Kriminalhauptkommissar bei der Kriminalpolizei wegen Strafvereitelung durch Unterlassen verurteilt, weil er keine Anzeige erstattet hatte, obwohl er außerdienstlich im Rahmen einer nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit Kenntnis davon erhalten hatte, dass ein Dritter durch betrügerische Manipulationen eine Kreditzusage in Höhe von DM 8,2 Millionen erwirkt hatte. (Die Verfassungsbeschwerde, welche hier durch den Beamten eingelegt wurde, wurde nicht zur Entscheidung angenommen).
Straflosigkeit bei „Amtsanmaßung“ eines Polizeibeamten
(Entscheidung des bayerischen obersten Landesgerichtes vom 19.11.2002)
Handelt ein Polizeibeamter im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit im Sinne des Polizeiorganisationsgesetzes, so scheidet der Straftatbestand einer Amtsanmaßung selbst dann aus, wenn der Beamte die konkrete Handlung im Hinblick auf innerdienstliche Weisungen oder sonstige nur im Einzelfall wirkende rechtliche Hindernisse nicht hätte vornehmen dürfen. Dies gilt sogar dann, wenn die konkrete Handlung in treuwidriger Ausnutzung der Dienststellung geschehen ist.
Im konkreten Fall hatte ein Polizeibeamter außerhalb einer konkreten, dienstlichen. Zuständigkeit außerhalb seines Dienst Ermittlungen anlässlich eines Verkehrsunfalles eines Verwandten „eigenmächtig ermittelt“ und „Zeugenvernehmungen“ durchgeführt.
Strafverfahrensrecht:
Rechtsschutz des Bürgers bei Hausdurchsuchungen
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsschutz gegen Hausdurchsuchungen gestärkt. Nach einer Entscheidung müssen Polizisten auch dann «in aller Regel» versuchen, den für eine Durchsuchungsanordnung zuständigen Ermittlungsrichter oder wenigstens einen Staatsanwalt zu erreichen, wenn sie die Sache für eilig halten. Dafür müssen die Gerichte zumindest tagsüber die Erreichbarkeit eines Richters sicherstellen. Werden Handys beschlagnahmt und ausgewertet, müssen zudem die gesetzlichen Vorgaben für die Erhebung von Verbindungsdaten beachtet werden. (Aktenzeichen: 2 BvR 308/04 - Beschluss vom 4. Februar 2005)
Das Karlsruher Gericht hob im konkreten Fall einen Beschluss des Landgerichts Bonn auf, das eine im Juni 2003 vorgenommene Polizeirazzia wegen einer Diebstahlserie für rechtens erklärt hatte. Vor dem Haus, in dem der Kläger eine von 15 Wohnungen bewohnte, war ein gestohlenes Auto abgestellt worden - nach Angaben eines Nachbarn vom Kläger. Die Polizei durchsuchte nach einem ersten Besuch und einem weiteren Hinweis ohne richterliche Anordnung die Wohnung und beschlagnahmte ein Handy. Der Verdacht bestätigte sich nicht.
Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Beamten wegen «Gefahr im Verzug» in eigener Zuständigkeit hätten handeln dürfen. Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung seien nur ausnahmsweise zulässig. Das Gericht bekräftigte zudem, dass solche Maßnahmen auch nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar sind. Das Landgericht hatte dies bei der Handy-Beschlagnahme abgelehnt, weil das Mobiltelefon wieder zurückgegeben worden und das Rechtsschutzbedürfnis damit entfallen sei.
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